NATIONALE NATURSCHUTZGEBIET „LA BELLE HENRIETTE“
Beschreibung
Das nationale Naturschutzgebiet Belle Henriette wurde am 31. August 2011 per Ministerialerlass eingerichtet und erstreckt sich über 337 Hektar Land- und Meeresfläche zwischen La Tranche-sur-Mer und La Faute-sur-Mer.
Das Reservat wird von der LPO (Liga für Vogelschutz) und der AFB (Agence Française de la Biodiversité) in Partnerschaft mit der FDC85 (Fédération Départementale des Chasseurs de la Vendée) für die Bereiche Jagdmanagement und Sensibilisierung der Öffentlichkeit verwaltet.
Die Integration des Reservats in das lokale sozioökonomische Gefüge (Aufrechterhaltung der Strandzugänge) sowie die Anpassung der Nutzungen stellen eine zentrale Achse des Managements dar. Das Hauptziel der Verwaltung ist der Schutz des außergewöhnlichen und sensiblen Naturerbes. Die Durchführung von biologischen Überwachungen ermöglicht es, die wissenschaftlichen Kenntnisse zu vertiefen und die Managementmaßnahmen anzupassen und zu bewerten. Die Co-Manager und der Partner der Verwaltung haben auch das Ziel, das Bewusstsein für den natürlichen Reichtum des Reservats zu schärfen, insbesondere durch Kommunikationsmittel und Feldausflüge.
In diesem Küstengebiet, das häufigen und schnellen Veränderungen unterworfen ist, bleibt die Sicherheit der Öffentlichkeit auf den Wegen und an den Stränden sowie der Schutz von Gütern und Personen (Dünenkordon, Deiche...) in der Verantwortung des Staates und der Gemeinden.
Das Team des Schutzgebiets hat die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überwachen. Denn Verkehr, sportliche, kulturelle und Freizeitaktivitäten sind zwar immer möglich, dürfen aber nur auf den eingerichteten Zugangswegen und an den Stränden ausgeübt werden. Hunde dürfen auf den eingerichteten Wegen und am Strand laufen, wenn sie an der Leine geführt werden. In der Lagune und in den Brackwassergebieten ist das Angeln verboten. Auf dem Vorland sind das Angeln zu Fuß und die Ausübung von Fischereiaktivitäten gemäß den geltenden Vorschriften erlaubt. Die Ausübung der Jagd, die ausnahmsweise erlaubt ist, wird jährlich durch einen speziellen Präfekturerlass geregelt.
Insbesondere sind durch den Ministerialerlass verboten:
das Befahren mit motorisierten Maschinen,
das Pflücken von Pflanzen,
die Beeinträchtigung oder Störung von Tieren,
die Ablagerung von Abfällen,
das Feuer, das Zelten und das Biwakieren
Labels
- Natürliche Umgebung
- Natura 2000
- Naturschutzgebiet, nicht anerkannt oder national anerkannt
- ZNIEFF
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